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336.11 CH-BL

Wehrpflichtersatzverwaltung

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Die für die Wehrpflichtersatzabgabe zuständige kantonale Behörde ist das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) (im Folgenden: Wehrpflichtersatzverwaltung).

2. Sie ist zuständig für

a. den Erlass von Veranlagungsverfügungen;

b. die Behandlung von Einsprachen;

c. den Bezug und die Stundung der Ersatzabgabe;

d. den Erlass der Ersatzabgabe;

e. den Erlass von Strafverfügungen;

f. sämtliche Massnahmen und Verfügungen, die das Bundesrecht dem Kanton überträgt und für die nachfolgend keine andere Behörde als zuständig erklärt wird.

1. Die Kreiskommandantin bzw. der Kreiskommandant

a. * meldet der Wehrpflichtersatzverwaltung alle relevanten Änderungen der Kontrolldaten von Ersatzpflichtigen.

b. * ...

2. Die Wehrpflichtersatzverwaltung stellt der Kreiskommandantin resp. dem Kreiskommandanten die notwendigen Daten zur Verfügung.

1. Die kantonale Steuerverwaltung meldet der Wehrpflichtersatzverwaltung von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen

a. die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer;

b. das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer;

c. die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer;

d. eingetretene Kapitalgewinne und Wertvermehrungen, die der direkten Bundessteuer unterliegen.

2. Die kantonale Steuerverwaltung gewährt der Wehrpflichtersatzverwaltung Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer von Ersatzpflichtigen und ermöglicht den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Daten.

3. Sofern das Steuererklärungsformular geändert wird, nimmt die kantonale Steuerverwaltung Rücksprache mit der Wehrpflichtersatzverwaltung.

1. Rekursinstanz ist das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht).

2. § 130 des Steuergesetzes ist sinngemäss anwendbar.

1. Das Strafgerichtspräsidium ist zuständig für die gerichtliche Beurteilung von Strafverfügungen der Wehrpflichtersatzverwaltung, die auf Bussen lauten.

1. Zuständigkeit und Verfahren für die Strafverfolgung und den Urteilsvollzug richten sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung sowie dem Strafvollzugsgesetz.

1. Die Wehrpflichtersatzverwaltung führt eine Buchhaltung über die eingegangenen Ersatzabgabebeträge, Gebühren und Bussen sowie über die rückerstatteten Beträge.

2. Die eingegangenen Beträge sind periodisch der Staatskasse zu überweisen.

1. Die Schweigepflicht richtet sich nach dem Bundesrecht und nach § 111 des Steuergesetzes.

1. Die Verordnung vom 3. September 1996 über die Wehrpflichtersatzabgabe wird aufgehoben.

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