§ 9 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - II. Ausnahmen
§ 9 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · II. Ausnahmen
1. Von der Erbschafts- und der Schenkungssteuer sind befreit
a. die in den §§ 15 und 16 des Steuergesetzes aufgeführten Personen, Körperschaften und Anstalten sowie juristische Personen, sofern sie ideelle Zwecke verfolgen;
b. Ehegatten, Eltern und direkte Nachkommen sowie die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Erblassers oder Schenkers;
c. Genugtuungsleistungen;
d. Zuwendungen zur Abwehr von Konkurs oder Pfändung;
e. Zuwendungen zum Unterhalt und zur Ausbildung in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht.
2. Den direkten Nachkommen gemäss Buchstabe b sind Stief- und Pflegekinder gleichgestellt, wenn diese vor Erreichen des fünfundzwanzigsten Altersjahres während mindestens zehn Jahren mit der zuwendenden Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.