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334 CH-BL

§ 9 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - II. Ausnahmen

Steuerpflicht
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§ 9 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · II. Ausnahmen

1. Von der Erbschafts- und der Schenkungssteuer sind befreit

a. die in den §§ 15 und 16 des Steuergesetzes aufgeführten Personen, Körperschaften und Anstalten sowie juristische Personen, sofern sie ideelle Zwecke verfolgen;

b. Ehegatten, Eltern und direkte Nachkommen sowie die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Erblassers oder Schenkers;

c. Genugtuungsleistungen;

d. Zuwendungen zur Abwehr von Konkurs oder Pfändung;

e. Zuwendungen zum Unterhalt und zur Ausbildung in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht.

2. Den direkten Nachkommen gemäss Buchstabe b sind Stief- und Pflegekinder gleichgestellt, wenn diese vor Erreichen des fünfundzwanzigsten Altersjahres während mindestens zehn Jahren mit der zuwendenden Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

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