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334 CH-BL

§ 8 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - I. Grundsatz

Steuerpflicht
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§ 8 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · I. Grundsatz

1. Steuerpflichtig ist derjenige, welcher gemäss den §§ 1, 2, 6 und 7 Vermögen erwirbt.

2. Der Wohnsitz und die Heimatberechtigung des Erwerbers haben keinen Einfluss auf die Steuerpflicht.

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