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CH-BL
§ 8 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - I. Grundsatz
Steuerpflicht
§ 8 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · I. Grundsatz
1. Steuerpflichtig ist derjenige, welcher gemäss den §§ 1, 2, 6 und 7 Vermögen erwirbt.
2. Der Wohnsitz und die Heimatberechtigung des Erwerbers haben keinen Einfluss auf die Steuerpflicht.