§ 7 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - 3. Nacherbfolge
§ 7 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · 3. Nacherbfolge
1. Der Vorerbe versteuert den kapitalisierten, nötigenfalls geschätzten Ertrag des Nachlasses. Zu kapitalisieren ist entsprechend der jeweils auf den Vorerben zutreffenden Zahl der Jahre seiner weiteren Lebenserwartung nach dem am Stichtag zutreffenden Kapitalisierungszinsfuss, sofern der Erblasser nicht einen bestimmten Zeitpunkt der Herausgabe an den Nacherben verfügt hat.
2. Erwirbt der Vorerbe infolge Wegfalles des Nacherben den Nachlass endgültig, so entrichtet er dafür die ordentliche Erbschaftssteuer. Dabei sind ihm die bereits entrichteten Steuern für Erträge künftiger Jahre anzurechnen.
3. Der Nacherbe versteuert den Nachlass, wie er ihn am Tag des Übergangs vom Vorerben antritt.
4. Bei Nacherbeneinsetzung auf den Überrest entrichten der Vorerbe und, sofern er zur Erbfolge gelangt, der Nacherbe die ordentliche Erbschaftssteuer, berechnet auf den zutreffenden Stichtag.