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334 CH-BL

§ 6 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - 2. Versicherungen

Gegenstand der Steuer
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§ 6 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · 2. Versicherungen

1. Versicherungsleistungen unterliegen der Erbschafts- und Schenkungssteuer, sofern sie nicht als Einkommen besteuert werden.

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