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CH-BL
§ 5 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - IV. Besondere Fälle - 1. Nutzniessung
Gegenstand der Steuer
§ 5 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · 1. Nutzniessung
1. Ist eine Erbschaft, ein Anfall oder eine Zuwendung mit einer Leistung zugunsten eines Dritten belastet, so wird der Wert dieser Belastung an der Erbschaft oder am Anteil des Beschwerten abgezogen und, wenn sie steuerpflichtig ist, beim Empfänger besteuert.
2. Ist jedoch der Empfänger steuerfrei, so wird der Abzug gemäss Absatz 1 nicht gemacht, wenn die Belastung in einer Nutzniessung oder einem Recht auf eine ähnliche periodische Leistung besteht, und soweit der Erbe oder Vermächtnisnehmer Eigentümer des belasteten Vermögens bleibt.