Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
334 CH-BL

§ 4 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - III. Gemeinsame Bestimmungen

Gegenstand der Steuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · III. Gemeinsame Bestimmungen

1. Für den Begriff des Grundstücks gelten die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Artikel 655).

2. Bei Beerbung einer im Kanton als verschollen erklärten Person gilt als letzter Wohnsitz des Erblassers der Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, welche die Verwaltung des Vermögens der verschollen erklärten Person sicherzustellen hat.

← § 3 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer I. Erbschaftssteuer § 5 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →