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CH-BL
§ 4 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - III. Gemeinsame Bestimmungen
Gegenstand der Steuer
§ 4 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · III. Gemeinsame Bestimmungen
1. Für den Begriff des Grundstücks gelten die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Artikel 655).
2. Bei Beerbung einer im Kanton als verschollen erklärten Person gilt als letzter Wohnsitz des Erblassers der Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, welche die Verwaltung des Vermögens der verschollen erklärten Person sicherzustellen hat.