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CH-BL
§ 3 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - 2. Geltungsbereich
Gegenstand der Steuer
§ 3 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · 2. Geltungsbereich
1. Der Schenkungssteuer unterliegt jeder schenkungsweise Erwerb von Grundstücken, die im Gebiete des Kantons gelegen sind.
2. Der Erwerb beweglichen Vermögens unterliegt der Schenkungssteuer, sofern der Schenker zur Zeit der Schenkung Wohnsitz oder Aufenthalt gemäss den Artikeln 23-26 ZGB im Kanton hatte.