334
CH-BL
§ 28 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - V. Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 28 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · V. Inkrafttreten
1. Der Landrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.