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334 CH-BL

§ 28 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - V. Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 28 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · V. Inkrafttreten

1. Der Landrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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