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334 CH-BL

§ 27 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - IV. Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 27 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · IV. Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Gesetz vom 16. Februar 1920 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird aufgehoben.

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