334
CH-BL
§ 25 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - II. Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 25 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · II. Übergangsbestimmungen
1. Für den Vermögenserwerb von Todes wegen und für die Schenkung, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen, gilt materiell und verfahrensmässig das bisherige Recht.
2. Adoptionen, die vor Inkrafttreten der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. Mai 1972 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ausgesprochen worden sind und gemäss Artikel 12 b des Schlusstitels zum ZGB dem neuen Adoptionsrecht nicht unterstellt worden sind, werden in bezug auf die Erbschafts- und die Schenkungssteuer gleichwohl wie neurechtliche Adoptionen behandelt.