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334 CH-BL

§ 23 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - IV. Gesetzliches Pfandrecht

Steuerbezug
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§ 23 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · IV. Gesetzliches Pfandrecht

1. Befinden sich unter den Nachlassaktiven oder den geschenkten Vermögenswerten im Kanton gelegene Grundstücke, so steht dem Kanton für den Steuerbetrag ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht zu, das allen andern Pfandrechten vorgeht.

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