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334 CH-BL

§ 21 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - II. Steuereinzug

Steuerbezug
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§ 21 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · II. Steuereinzug

1. Die Bezirksschreibereien besorgen den Einzug der Erbschafts- und der Schenkungssteuer.

2. Der Regierungsrat kann aus administrativen Gründen den Steuereinzug ändern.

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