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CH-BL
§ 21 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - II. Steuereinzug
Steuerbezug
§ 21 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · II. Steuereinzug
1. Die Bezirksschreibereien besorgen den Einzug der Erbschafts- und der Schenkungssteuer.
2. Der Regierungsrat kann aus administrativen Gründen den Steuereinzug ändern.