§ 20bis Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - Ia. Rückerstattung bei Änderung der Nutzungsplanung
§ 20bis Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · Ia. Rückerstattung bei Änderung der Nutzungsplanung
1. Werden durch Änderung der Nutzungsplanung Parzellen aus der Bauzone entlassen, haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen zuviel bezahlten Steuer.
2. Als zuviel bezahlte Steuer gilt die Differenz zwischen der veranlagten Steuer und der Steuer, die sich ergibt, wenn die aus der Bauzone entlassene Parzelle zum damaligen Ertragswert bewertet wird.
3. Der Rückerstattungsanspruch kann rückwirkend auf zehn Jahre seit Rechtskraft der Planungsmassnahme geltend gemacht werden.
4. Ist die Planungsmassnahme vor Inkrafttreten des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes rechtskräftig geworden, kann die Rückerstattung beansprucht werden, sofern die Steuer innerhalb von zehn Jahren vor Inkrafttreten des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes rechtskräftig veranlagt wurde.
5. Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt nach Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft der Planungsmassnahme (Absatz 3) bzw. ab Inkrafttreten des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998.