§ 20 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - I. Fälligkeit, Zinsen
§ 20 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · I. Fälligkeit, Zinsen
1. Die Erbschafts- und die Schenkungssteuer sind 30 Tage nach Eröffnung der Veranlagung, spätestens aber, sofern eine provisorische Steuerrechnung ergeht, nach 12 Monaten seit dem Tode des Erblassers oder seit der Schenkung zur Zahlung fällig. Vom Eintritt der Fälligkeit an wird ein Verzugszins gemäss § 135a Absatz 3 des Steuergesetzes erhoben.
2. Ist die Veranlagung der Steuer innert 11 Monaten seit dem Tode des Erblassers oder seit der Schenkung nicht möglich, so hat die Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen mit einer provisorischen Steuerrechnung zur Bezahlung des mutmasslichen Steuerbetrages aufzufordern und ihn auf die Folgen des Verzuges im Falle der Nichtbezahlung aufmerksam zu machen.
3. Ergibt die Veranlagung einen niedrigeren Betrag als die provisorische Rechnung, so wird der zuviel bezahlte Betrag mit Zins zurückvergütet. Ergibt sie einen höheren Steuerbetrag, so ist der noch geschuldete Betrag mit Zins vom Fälligkeitstermin an nachzubezahlen.