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CH-BL
§ 2 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - II. Schenkungssteuer - 1. Begriff der Schenkung
Gegenstand der Steuer
§ 2 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · 1. Begriff der Schenkung
1. Als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes gelten jede freiwillige und unentgeltliche Zuwendung von Geld, Sachen oder Rechten irgendwelcher Art mit Einschluss des Erbauskaufes (Artikel 495 ZGB) und der Stiftung (Artikel 80 ff. ZGB) sowie der schenkungsweise Erlass von Verbindlichkeiten.
2. Der Vorempfang auf Rechnung künftiger Erbschaft ist der Schenkung gleichgestellt.
3. Steht bei einem entgeltlichen Rechtsgeschäft die eine Leistung in einem offenbaren Missverhältnis zur Gegenleistung, so wird der durch die Gegenleistung nicht gedeckte Wert einer Schenkung gleichgestellt.