334
CH-BL
§ 19 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - II. Eröffnung, Rechtsmittel
Veranlagung
§ 19 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · II. Eröffnung, Rechtsmittel
1. Die Veranlagung ist dem Steuerpflichtigen gemäss § 119 des Steuergesetzes zu eröffnen.
2. Gegen die Veranlagung können die Rechtsmittel gemäss §§ 122-132 des Steuergesetzes ergriffen werden.