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334 CH-BL

§ 19 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - II. Eröffnung, Rechtsmittel

Veranlagung
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§ 19 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · II. Eröffnung, Rechtsmittel

1. Die Veranlagung ist dem Steuerpflichtigen gemäss § 119 des Steuergesetzes zu eröffnen.

2. Gegen die Veranlagung können die Rechtsmittel gemäss §§ 122-132 des Steuergesetzes ergriffen werden.

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