Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
334 CH-BL

§ 18 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - I. Grundsatz

Veranlagung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · I. Grundsatz

1. Veranlagungsbehörde ist die kantonale Steuerverwaltung.

2. Grundlage der Veranlagung sind die amtlichen Erbschaftsinventare und die Meldungen der Grundbuchämter oder anderer Behörden. Wo Steuerfälle nicht amtlich zur Kenntnis der Steuerverwaltung gelangen, sind sie dieser vom Empfänger der Zuwendung, bei Schenkung auch vom Schenker, innerhalb von 30 Tagen seit dem Vermögensanfall zu melden.

3. Die Steuerverwaltung ist befugt, von allen Beteiligten die für die Veranlagung erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

4. Die Steuerverwaltung ist weder an den Bestand noch an die Bewertung der in den Akten verzeichneten Aktiven und Passiven gebunden.

← § 17 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer I. Erbschaftssteuer § 19 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →