Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
334 CH-BL

§ 17 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - 3. Richtlinien

Steuerberechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · 3. Richtlinien

1. Der Regierungsrat regelt die Bemessung des Verkehrswertes der Grundstücke. Dabei sind insbesondere die sich bei einer späteren Veräusserung ergebenden Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern zu berücksichtigen und bei der Bewertung in Abzug zu bringen.

← § 16 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer I. Erbschaftssteuer § 18 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →