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CH-BL
§ 17 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - 3. Richtlinien
Steuerberechnung
§ 17 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · 3. Richtlinien
1. Der Regierungsrat regelt die Bemessung des Verkehrswertes der Grundstücke. Dabei sind insbesondere die sich bei einer späteren Veräusserung ergebenden Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern zu berücksichtigen und bei der Bewertung in Abzug zu bringen.