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334 CH-BL

§ 16 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - 2. Landwirtschaftliche Grundstücke

Steuerberechnung
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§ 16 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · 2. Landwirtschaftliche Grundstücke

1. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke einschliesslich der erforderlichen Gebäude werden zum Ertragswert bewertet, wenn diese Nutzung nach dem Vermögensübergang fortbesteht.

2. Als landwirtschaftlich genutzt gelten Grundstücke, die notwendiger Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes sind und deren Übernahmepreis im wesentlichen im Hinblick auf dauernde landwirtschaftliche Nutzung bemessen ist.

3. Wird ein Grundstück, dessen Übertragung nach Absatz 1 zum Ertragswert besteuert wurde, innert zwanzig Jahren veräussert, oder wird innert dieser Frist die landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben, so erfolgt eine Nachbesteuerung der Differenz zum damaligen Verkehrswert.

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