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334 CH-BL

§ 15 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - III. Bewertung - 1. Grundsatz

Steuerberechnung
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§ 15 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · 1. Grundsatz

1. Die steuerbaren Zuwendungen werden, sofern die nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes vorschreiben, zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Vermögensüberganges bewertet.

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