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334 CH-BL

§ 13 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - I. Grundsatz

Steuerberechnung
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§ 13 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · I. Grundsatz

1. Die Steuer wird auf dem vom Steuerpflichtigen erworbenen reinen Vermögen erhoben.

2. Bei Erwerb von Todes wegen durch Personen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs mit dem Erblasser im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ist der von diesen Personen übernommene Hausrat steuerfrei.

3. ...

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