§ 12 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge
§ 12 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge
1. Der Steuersatz der Erbschafts- und der Schenkungssteuer beträgt in Prozenten
a. 7,5% nach Abzug eines Freibetrages von 50'000 Fr. für Stief- und Pflegekinder;
b. 15% nach Abzug eines Freibetrages von 30'000 Fr. für voll- und halbbürtige Geschwister, Grosseltern und Urgrosseltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Stiefeltern und Stiefgrosskinder sowie für Personen, welche im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht mit der zuwendenden Person ununterbrochen seit mindestens fünf Jahren in häuslicher Gemeinschaft und an gemeinsamem Wohnsitz gelebt haben;
c. 22,5% nach Abzug eines Freibetrages von 20'000 Fr. für Tanten und Onkel, Nichten und Neffen, Grosstanten und Grossonkel, Grossnichten und Grossneffen, Cousinen und Cousins;
d. 30% nach Abzug eines Freibetrages von 10'000 Fr. für alle übrigen Empfänger.
2. Bei Personen, die nur für einen Teil der Zuwendung im Kanton steuerpflichtig sind, wird der Freibetrag anteilsmässig gewährt.
3. Bei mehreren Zuwendungen vom gleichen Erblasser oder Schenker an die gleiche Person innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren wird der Freibetrag insgesamt nur einmal vollständig gewährt.