Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
334 CH-BL

§ 11 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - 2. Schenkungssteuer

Steuerpflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · 2. Schenkungssteuer

1. Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch mit dem Beschenkten.

2. Erfolgt eine Schenkung an mehrere Personen gemeinsam, so haftet jede nur für die Steuer des auf sie entfallenden Anteils.

← § 10 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer I. Erbschaftssteuer § 12 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →