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CH-BL
§ 11 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - 2. Schenkungssteuer
Steuerpflicht
§ 11 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · 2. Schenkungssteuer
1. Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch mit dem Beschenkten.
2. Erfolgt eine Schenkung an mehrere Personen gemeinsam, so haftet jede nur für die Steuer des auf sie entfallenden Anteils.