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334 CH-BL

§ 10 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - III. Haftung - 1. Erbschaftssteuer

Steuerpflicht
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§ 10 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · 1. Erbschaftssteuer

1. Für die Erbschaftssteuer haften die Erben solidarisch bis zur Höhe des Empfangenen.

2. Die auf Vermächtnisse entfallende Steuer ist von den Erben zulasten der Vermächtnisse zu entrichten.

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