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CH-BL
§ 10 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - III. Haftung - 1. Erbschaftssteuer
Steuerpflicht
§ 10 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · 1. Erbschaftssteuer
1. Für die Erbschaftssteuer haften die Erben solidarisch bis zur Höhe des Empfangenen.
2. Die auf Vermächtnisse entfallende Steuer ist von den Erben zulasten der Vermächtnisse zu entrichten.