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334 CH-BL

§ 1 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - I. Erbschaftssteuer

Gegenstand der Steuer
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§ 1 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · I. Erbschaftssteuer

1. Der Erbschaftssteuer unterliegt der Vermögenserwerb von Todes wegen (gesetzliche, erbvertragliche und testamentarische Erbfolge, Nacherbeneinsetzung, Vermächtnis und Schenkung auf den Todesfall gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]).

2. Das bewegliche Vermögen unterliegt der Erbschaftssteuer ohne Rücksicht darauf, wo sich die erworbenen Sachen befinden, sofern der Erblasser zur Zeit des Todes Wohnsitz oder Aufenthalt gemäss den Artikeln 23-26 ZGB im Kanton hatte.

3. Vermögensanfälle von im Kanton gelegenen Grundstücken unterliegen der Erbschaftssteuer unabhängig davon, wo der Anfall stattgefunden hat.

I. Erbschaftssteuer § 2 Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer →

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