334.11
CH-BL
§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - Vermietete Mehrfamilien- und Geschäftshäuser
Besondere Fälle
§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · Vermietete Mehrfamilien- und Geschäftshäuser
1. Als Verkehrswert für Grundstücke mit vermieteten Mehrfamilien- und Geschäftshäusern gilt das Mittel aus dem dreifachen kapitalisierten Bruttomietertrag und dem nach § 1 berechneten Verkehrswert.
2. Der Kapitalisierungssatz liegt je nach Alter und Zustand
a. bei Mehrfamilienhäusern zwischen 1½ und 2½%
b. bei Geschäftshäusern zwischen 2 und 3½%