Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
334.11 CH-BL

§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - Vermietete Mehrfamilien- und Geschäftshäuser

Besondere Fälle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · Vermietete Mehrfamilien- und Geschäftshäuser

1. Als Verkehrswert für Grundstücke mit vermieteten Mehrfamilien- und Geschäftshäusern gilt das Mittel aus dem dreifachen kapitalisierten Bruttomietertrag und dem nach § 1 berechneten Verkehrswert.

2. Der Kapitalisierungssatz liegt je nach Alter und Zustand

a. bei Mehrfamilienhäusern zwischen 1½ und 2½%

b. bei Geschäftshäusern zwischen 2 und 3½%

← § 8 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer Grundsatz § 10 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →