334.11
CH-BL
§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - Neu erstellte Gebäude
Besondere Fälle
§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · Neu erstellte Gebäude
1. Ist ein Gebäude innert 2 Jahren vor dem Bewertungszeitpunkt erstellt worden, gilt anstelle der Bewertung gemäss § 2 der Erstellungspreis zuzüglich seither getätigter wertvermehrender Investitionen als Zustandswert des Gebäudes.