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334.11 CH-BL

§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - Neu erstellte Gebäude

Besondere Fälle
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§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · Neu erstellte Gebäude

1. Ist ein Gebäude innert 2 Jahren vor dem Bewertungszeitpunkt erstellt worden, gilt anstelle der Bewertung gemäss § 2 der Erstellungspreis zuzüglich seither getätigter wertvermehrender Investitionen als Zustandswert des Gebäudes.

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