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334.11 CH-BL

§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - Handänderung von Grundstücken

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§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · Handänderung von Grundstücken

1. Ist ein Grundstück (Grund und Boden und Gebäude oder Grund und Boden allein) innert 2 Jahren vor dem Bewertungszeitpunkt entgeltlich erworben worden, gilt der Kaufpreis zuzüglich seither getätigter wertvermehrender Investitionen als Verkehrswert.

2. Dasselbe gilt für nach dem Erbfall oder der Schenkung, aber vor Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuer veräusserte Grundstücke.

3. Ausgenommen sind Verkäufe von Grundstücken, bei denen der Kaufpreis erheblich vom Marktwert abweicht. Für sie gelten die allgemeinen Bewertungsgrundsätze der §§ 1-6.

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