334.11
CH-BL
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - Grundsatz
Unüberbaute Grundstücke
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · Grundsatz
1. Der Verkehrswert von Grund und Boden richtet sich nach den durchschnittlichen Preisen, die in der betreffenden Gegend und in gleichartigen Zonen in den dem Bemessungszeitpunkt vorangegangenen 2 Jahren bezahlt worden sind.