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334.11 CH-BL

§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - Grundsatz

Unüberbaute Grundstücke
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§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · Grundsatz

1. Der Verkehrswert von Grund und Boden richtet sich nach den durchschnittlichen Preisen, die in der betreffenden Gegend und in gleichartigen Zonen in den dem Bemessungszeitpunkt vorangegangenen 2 Jahren bezahlt worden sind.

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