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334.11 CH-BL

§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - Altersentwertung

Überbaute Grundstücke
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§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · Altersentwertung

1. Die Altersentwertung wird je nach Alter des Gebäudes in Prozenten des Neuwertes errechnet und richtet sich nach der als Anhang aufgeführten Tabelle.

2. Bei schlecht oder besonders gut unterhaltenen Gebäuden können die Prozentsätze unter- oder überschritten werden. Die Abweichung ist zu begründen.

3. Für Gebäude, die durchgreifend erneuert und den modernen Erfordernissen angepasst worden sind, gilt nicht das Erstellungsjahr, sondern das mittlere Alter des Gebäudes als Basis für die Berechnung der Altersentwertung.

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