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334.11 CH-BL

§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - Landwert

Überbaute Grundstücke
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§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · Landwert

1. Als Landwert eines überbauten Grundstückes gilt der nach § 6 ermittelte und um 30% reduzierte Verkehrswert.

2. Lässt sich vom Umschwung weiteres überbaubares Areal abtrennen, ist dieses zum vollen Verkehrswert zu bewerten.

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