334.11
CH-BL
§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - Landwert
Überbaute Grundstücke
§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · Landwert
1. Als Landwert eines überbauten Grundstückes gilt der nach § 6 ermittelte und um 30% reduzierte Verkehrswert.
2. Lässt sich vom Umschwung weiteres überbaubares Areal abtrennen, ist dieses zum vollen Verkehrswert zu bewerten.