334.11
CH-BL
§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - Baunebenkosten
Überbaute Grundstücke
§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · Baunebenkosten
1. Die Nebenkosten sind als wertvermehrend zu berücksichtigen.
2. Die Nebenkosten umfassen die Aufwendungen für die Umgebungsarbeiten inkl. Einfriedigungen und Zufahrten, für Werkleitungen und Kanalisationen sowie für Bauzinsen und Gebühren. Sie betragen je nach Ausstattung und Lage des Grundstückes zwischen 10 und 15% des Zustandswertes des Gebäudes.
3. Schwimmbäder sowie gedeckte, nicht mit dem Gebäude verbundene Sitzplätze und ähnliche bauliche Objekte sind nicht in die Nebenkosten einzubeziehen, sondern ihr Zustandswert ist separat zu bewerten. Fehlt für diese Bauten eine Versicherungssumme, ist der Zustandswert zu schätzen.