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334.11 CH-BL

§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - Zustandswert

Überbaute Grundstücke
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§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · Zustandswert

1. Der Zustandswert des Gebäudes wird mit dem vom Regierungsrat festgelegten Indexstand auf der Grundlage des Gebäudeversicherungswertes 1939 berechnet.

2. Entspricht die Versicherungssumme dem Neuwert des Gebäudes, so ist das Alter des Gebäudes gemäss § 5 als wertvermindernd zu berücksichtigen. Ist die Versicherungssumme mit dem Zeitwert identisch, so gilt dieser als Zustandswert.

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