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334.11 CH-BL

§ 13bis Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer

Bezug
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§ 13bis Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer

1. Der Bezug der Erbschafts- und Schenkungssteuer erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung.

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