334.11
CH-BL
§ 13bis Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer
Bezug
§ 13bis Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer
1. Der Bezug der Erbschafts- und Schenkungssteuer erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung.