334.11
CH-BL
§ 13 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer
Abzüge
§ 13 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer
1. Der Abzug für die bei einer späteren Veräusserung in Rechnung zu stellende Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer gemäss § 17 Satz 2 ESchStG beträgt bei unüberbauten Grundstücken bis 9% und bei überbauten Grundstücken (Boden und Gebäude) bis 5% der gemäss den §§ 1-12 ermittelten Werte.
2. Bei veräusserten Grundstücken gemäss § 7 Absatz 2 sind die effektiv geschuldeten Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern abzuziehen.