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334.11 CH-BL

§ 13 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer

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§ 13 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer

1. Der Abzug für die bei einer späteren Veräusserung in Rechnung zu stellende Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer gemäss § 17 Satz 2 ESchStG beträgt bei unüberbauten Grundstücken bis 9% und bei überbauten Grundstücken (Boden und Gebäude) bis 5% der gemäss den §§ 1-12 ermittelten Werte.

2. Bei veräusserten Grundstücken gemäss § 7 Absatz 2 sind die effektiv geschuldeten Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern abzuziehen.

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