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334.11 CH-BL

§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - Ausserkantonale Grundstücke

Besondere Fälle
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§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · Ausserkantonale Grundstücke

1. Für ausserhalb des Kantons gelegene Grundstücke sind die Verkehrs- und Ertragswerte bei den zuständigen Stellen des betreffenden Kantons oder bei den Erben zu erheben.

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