334.11
CH-BL
§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - Ausserkantonale Grundstücke
Besondere Fälle
§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · Ausserkantonale Grundstücke
1. Für ausserhalb des Kantons gelegene Grundstücke sind die Verkehrs- und Ertragswerte bei den zuständigen Stellen des betreffenden Kantons oder bei den Erben zu erheben.