334.11
CH-BL
§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - Wald
Besondere Fälle
§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · Wald
1. Der Wald wird nach den Richtlinien gemäss § 10 zum Ertragswert bewertet.