Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
334.11 CH-BL

§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - Wald

Besondere Fälle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · Wald

1. Der Wald wird nach den Richtlinien gemäss § 10 zum Ertragswert bewertet.

← § 10 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer Grundsatz § 12 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →