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334.11 CH-BL

§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - Grundsatz

Überbaute Grundstücke
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§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · Grundsatz

1. Als Verkehrswert eines überbauten Grundstückes gilt die Summe aus Zustandswert des Gebäudes, Baunebenkosten und Landwert.

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