334.11
CH-BL
§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer - Grundsatz
Überbaute Grundstücke
§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer · Grundsatz
1. Als Verkehrswert eines überbauten Grundstückes gilt die Summe aus Zustandswert des Gebäudes, Baunebenkosten und Landwert.