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332 CH-BL

§ 3 Gesetz über die Einführung eines zweistufigen Instanzenzugs in Steuersachen (Staats- und direkte Bundessteuer) - Inkrafttreten

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§ 3 Gesetz über die Einführung eines zweistufigen Instanzenzugs in Steuersachen (Staats- und direkte Bundessteuer) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten.

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