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CH-BL
§ 3 Gesetz über die Einführung eines zweistufigen Instanzenzugs in Steuersachen (Staats- und direkte Bundessteuer) - Inkrafttreten
§ 3 Gesetz über die Einführung eines zweistufigen Instanzenzugs in Steuersachen (Staats- und direkte Bundessteuer) · Inkrafttreten
1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten.