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331 CH-BL

§ 99 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Bemessung des Eigenkapitals

Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsgrundlagen
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§ 99 Steuergesetz · 3. Bemessung des Eigenkapitals

1. Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.

2. Bei unter- oder überjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.

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