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331 CH-BL

§ 98 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Bemessung des Reinertrags

Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsgrundlagen
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§ 98 Steuergesetz · 2. Bemessung des Reinertrags

1. Der steuerbare Reinertrag bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

2. Bei einem unter- oder überjährigen Geschäftsabschluss werden für die Bestimmung des Steuersatzes nur die ordentlichen Erträge auf 12 Monate umgerechnet.

3. Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Ertrag gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reinertrag des letzten Geschäftsjahres besteuert.

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