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331 CH-BL

§ 97 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Juristische Personen - 1. Steuerperiode

Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsgrundlagen
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§ 97 Steuergesetz · 1. Steuerperiode

1. Die Steuern vom Reinertrag und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

2. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

3. Die Steuerpflichtigen müssen in jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, einen Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellen. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation erforderlich.

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