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331 CH-BL

§ 94 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 5. Kapitalleistungen aus Vorsorge

Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsgrundlagen
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§ 94 Steuergesetz · 5. Kapitalleistungen aus Vorsorge

1. Die Jahressteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss § 36 wird für jenes Jahr der Veranlagungsperiode (Steuerjahr) festgesetzt, in dem die entsprechenden Einkünfte zugeflossen sind.

2. Eine volle Jahressteuer wird auch dann erhoben, wenn die Steuerpflicht im Steuerjahr endet.

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