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CH-BL
§ 91 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 5. Bemessung des Vermögens
Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsgrundlagen
§ 91 Steuergesetz · 5. Bemessung des Vermögens
1. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht.
2. Stimmt bei Steuerpflichtigen mit selbständiger Erwerbstätigkeit das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr überein, so wird das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres bestimmt.
3. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.
4. Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton während der Steuerperiode, gilt Absatz 3 sinngemäss.