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CH-BL
§ 90 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 4. Sozialabzüge
Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsgrundlagen
§ 90 Steuergesetz · 4. Sozialabzüge
1. Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht festgelegt.
2. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet.