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331 CH-BL

§ 90 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 4. Sozialabzüge

Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsgrundlagen
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§ 90 Steuergesetz · 4. Sozialabzüge

1. Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht festgelegt.

2. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet.

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