Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331 CH-BL

§ 9 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 5. Besteuerung der Kinder unter elterlicher Sorge

Steuerpflicht - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (231 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Steuergesetz · 5. Besteuerung der Kinder unter elterlicher Sorge

1. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Diese Zurechnung entfällt ab Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden.

2. Das Erwerbs- oder Ersatzeinkommen sowie Grundstückgewinne sind jedoch vom Kind selbst zu versteuern.

3. Für das elterliche und das zugerechnete Einkommen und Vermögen gilt § 8 Absatz 2 sinngemäss.

4. Üben Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, die elterliche Sorge gemeinsam aus, so versteuert derjenige Elternteil das Einkommen und Vermögen des Kindes, der überwiegend für das Kind sorgt.

← § 8bis Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes § 10 Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →