331
CH-BL
§ 9 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 5. Besteuerung der Kinder unter elterlicher Sorge
Steuerpflicht - Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Steuergesetz · 5. Besteuerung der Kinder unter elterlicher Sorge
1. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Diese Zurechnung entfällt ab Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden.
2. Das Erwerbs- oder Ersatzeinkommen sowie Grundstückgewinne sind jedoch vom Kind selbst zu versteuern.
3. Für das elterliche und das zugerechnete Einkommen und Vermögen gilt § 8 Absatz 2 sinngemäss.
4. Üben Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, die elterliche Sorge gemeinsam aus, so versteuert derjenige Elternteil das Einkommen und Vermögen des Kindes, der überwiegend für das Kind sorgt.