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331 CH-BL

§ 8bis Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 4a. Besteuerung von Personen in eingetragener Partnerschaft

Steuerpflicht - Allgemeine Bestimmungen
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§ 8bis Steuergesetz · 4a. Besteuerung von Personen in eingetragener Partnerschaft

1. Die Stellung von Personen in eingetragener Partnerschaft entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten.

2. Absatz 1 bezieht sich insbesondere auf die Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen, die Haftung, die Unterhaltsbeiträge, den Steuertarif, die Quellensteuer, die Sozialabzüge, die Verfahrenspflichten und -rechte, den Steuerbezug sowie die Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern.

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