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CH-BL
§ 8bis Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 4a. Besteuerung von Personen in eingetragener Partnerschaft
Steuerpflicht - Allgemeine Bestimmungen
§ 8bis Steuergesetz · 4a. Besteuerung von Personen in eingetragener Partnerschaft
1. Die Stellung von Personen in eingetragener Partnerschaft entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten.
2. Absatz 1 bezieht sich insbesondere auf die Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen, die Haftung, die Unterhaltsbeiträge, den Steuertarif, die Quellensteuer, die Sozialabzüge, die Verfahrenspflichten und -rechte, den Steuerbezug sowie die Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern.