331
CH-BL
§ 89 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Verlustverrechnung
Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsgrundlagen
§ 89 Steuergesetz · 3. Verlustverrechnung
1. Verluste aus den 7 der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2. Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.