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CH-BL
§ 88 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Bemessungsperiode
Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsgrundlagen
§ 88 Steuergesetz · 2. Bemessungsperiode
1. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
2. Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlusses massgebend.
3. Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.